§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 DienstherrnfähigkeitWird die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3 Begriffsbestimmungen(1)Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.(2)Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt wahrgenommen hat.(3)Sie können Beamtinnen oder Beamte ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftragen.(4)Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.(5)Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind die in § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.(6)Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.(7)Als Grundgehalt im Sinne dieses Gesetzes und der auf das Grundgehalt Bezug nehmenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes gilt das Grundgehalt, in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern das Grundgehalt der höchsten Stufe, mit Amtszulagen und der Strukturzulage nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW); Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteil des Grundgehalts.
§ 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz(1)Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Dienstvorgesetzte durch Rechtsverordnung übertragen.(2)Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so entscheidet an ihrer Stelle das Finanzministerium.(3)Zuständig für die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 BeamtStG ist die Behörde, die über die Ernennung der Beamtin oder des Beamten entscheidet.(4)Zuständig für die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde; für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.(5)Für die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet die Landesregierung über die Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber, über die Abkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.(6)Diese kann die Zuständigkeit zur Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.(7)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 5 ZustellungVerfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berührt werden.
§ 6 Beamtenverhältnis auf ProbeEin Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
§ 8 Führungsfunktionen auf Probe(1)Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift sind die im Anhang genannten oder danach bestimmten Ämter, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die Amtsträger richterliche Unabhängigkeit besitzen.(2)Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.(3)Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.(4)§ 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.(5)Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.(6)Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden.(7)Absatz 3 Satz 2 gilt für das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Probe nach Satz 1 Nr. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Probezeit nach § 19 dieses Gesetzes oder §§ 10, 12 und 22 des Deutschen Richtergesetzes vom Ruhen des Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Probe ausgenommen ist.
§ 9 Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung(1)Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.(2)Ernennungen werden mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.(3)Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 10 Ernennung beim Wechsel der LaufbahngruppeEiner Ernennung bedarf es neben den in § 8 Abs. 1 BeamtStG aufgeführten Fällen zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
§ 11 Auswahlverfahren, Stellenausschreibung(1)Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln.(2)Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.(3)Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht
§ 12 Rücknahme der ErnennungDie Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
§ 13 Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme oder bei Nichtigkeit der Ernennung(1)Das Verbot ist erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen oder eine Ausnahme von § 7 Abs. 3 BeamtStG nachträglich zuzulassen.(2)Die Rücknahme ist der Beamtin, dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bekannt zu geben.(3)Satz 1 gilt entsprechend für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG.(4)Gewährte Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, welche die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.
§ 14 Laufbahn(1)Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.(2)Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
§ 15 Bildungsvoraussetzungen(1)Als Bildungsvoraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung ist erforderlich:(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 reicht bei Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes als Bildungsvoraussetzung aus, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt.(3)Über die Anerkennung anderer Bildungsstände als gleichwertig entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Kultusministerium und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 das Wissenschaftsministerium jeweils im Einvernehmen mit dem für die vorgesehene Laufbahn zuständigen Ministerium.(4)Die Ministerien können für die in ihrem Geschäftsbereich eingerichteten Laufbahnen durch Rechtsverordnung die fachlichen Anforderungen an und den Studienabschluss bestimmen sowie Bildungsstände für die jeweilige Laufbahn allgemein im Benehmen mit dem Kultusministerium bei Schulabschlüssen und dem Wissenschaftsministerium bei Studienabschlüssen als gleichwertig anerkennen.
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1)Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können die Befähigung für eine Laufbahn erwerben(2)§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.(3)Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.(4)Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.(5)Die Auszubildenden erhalten nach § 88 LBesGBW Unterhaltsbeihilfen.
§ 17 Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung(1)Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.(2)Zulassungszahlen werden nur für einen bestimmten Zeitraum, längstens für die Zulassungstermine des folgenden Jahres, festgesetzt.(3)Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen(4)Die Ministerien regeln im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium(5)Für die Beschränkung der Zulassung zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, das Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 GG ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 18 Einstellung(1)Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit oder die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches Beamtenverhältnis (Einstellung) erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt einer Laufbahn.(2)Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern müssen die Mindestzeiten nach Satz 2 zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung nach § 16 Abs. 3 vorliegen.(3)Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Badische Amtsnotarinnen und Badische Amtsnotare.
§ 19 Probezeit(1)Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten nicht als Probezeit, wenn nicht etwas anderes festgestellt worden ist; Absatz 3 bleibt unberührt.(2)um bis zu jeweils einem Jahr abgekürzt werden.(3)Verzögerungen nach Satz 1 und 2 sind im tatsächlichen Umfang, höchstens bis zu zwei Jahren, anrechenbar.(4)Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.(5)Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auf die Probezeit anzurechnen; eine Mindestprobezeit ist nicht zu leisten.(6)Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.(7)Bei einem Laufbahnwechsel nach § 21 oder einem Aufstieg nach § 22 ist eine Probezeit in der neuen Laufbahn nicht mehr abzuleisten.(8)Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums kann die Dauer der Probezeit für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 geregelt werden.
§ 20 Beförderung(1)Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird.(2)Beim Aufstieg nach § 22 kann das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen werden, wenn dieses mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt.(3)Eine Beförderung ist nicht zulässig(4)In den Laufbahnen der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) ist das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der Lehrkräfte das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
§ 21 Horizontaler Laufbahnwechsel(1)Ein horizontaler Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.(2)Ein anderweitiger Erwerb der Befähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 bleibt unberührt.(3)Über den Erwerb der Befähigung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 entscheidet der für die Einführung in die neue Laufbahn zuständige Dienstvorgesetzte.(4)Sie haben in der Laufbahn, in die sie wechseln, Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als ihrem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.(5)Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium besondere Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung festlegen, wenn dies die Besonderheiten der Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeiten erfordern.(6)Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Laufbahnwechsel aus einer Laufbahn im Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums mit der Maßgabe, dass die Rechtsverordnung auch im Benehmen mit diesem Ministerium erlassen wird.
§ 22 Aufstieg(1)Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie(2)Über den Aufstieg entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde.(3)Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.(4)Die Ministerien können in den Rechtsverordnungen ferner(5)Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 aufgenommen werden.
§ 23 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten(1)Die Ministerien können Laufbahnbefähigungen nach Satz 1 für Laufbahnen ihres Geschäftsbereichs allgemein anerkennen.(2)Die Ministerien können bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung Ausgleichs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine zusätzliche Berufserfahrung festlegen.(3)Gibt es kein Amt mit gleich hohem Grundgehalt, darf das nächsthöhere Amt der gleichen Laufbahngruppe verliehen werden.(4)§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt.(5)Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vierter TeilVersetzung, Abordnung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes-
§ 24 Versetzung(1)Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn.(2)Bei der Auflösung einer Behörde oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte.(3)Beamtinnen und Beamte, die in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden ohne die Befähigung für diese Laufbahn zu besitzen, sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung teilzunehmen.(4)Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.(5)Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt bei einer Versetzung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes entsprechend.
§ 25 Abordnung(1)Die Abordnung kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise erfolgen.(2)Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht.(3)Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.(4)Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.(5)§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt bei einer Abordnung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes entsprechend.
§ 26 Umbildung einer Körperschaft(1)Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.(2)Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.(3)Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn verschiedene Körperschaften zu einer neuen Körperschaft oder zu mehreren neuen Körperschaften oder ein Teil oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem neuen Teil oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus einem Teil oder mehreren Teilen einer Körperschaft eine neue Körperschaft oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine Körperschaft oder mehrere Körperschaften übergehen.
§ 27 Rechtsfolgen der Umbildung(1)Treten Beamtinnen oder Beamte aufgrund des § 26 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie aufgrund des § 26 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.(2)Im Fall des § 26 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.(3)Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen.(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 26 Abs. 4.
§ 29 Genehmigungsvorbehalt für ErnennungenDie Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 26 bis 28 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 30 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1)§ 26 Abs. 1 und 2 und § 27 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.(2)In den Fällen des § 26 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 26 Abs. 4.(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Anspruchinhaberinnen und Anspruchinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg entsprechend.
§ 31 Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung(1)Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, nimmt die oberste Dienstbehörde die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahr.(2)Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.(3)Der Antrag kann, solange der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung nicht bekannt gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einreichung, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.(4)Die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG tritt frühestens mit Bekanntgabe der Entlassungsverfügung ein.(5)Durch Rechtsvorschrift kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 32 Rechtsfolgen der Entlassung(1)Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.(3)In Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.
§ 33 Folgen des Verlusts der BeamtenrechteSie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
§ 34 GnadenerweisWird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 entsprechend.
§ 35 Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens(1)Gilt nach § 24 Abs. 2 BeamtStG das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldungsbezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.(2)Wird wegen eines schweren Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet, können die Ansprüche nach Absatz 1 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht geltend gemacht werden.(3)Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 36 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze(1)Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.(2)Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden.(3)Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sowie des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.(3a)Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.(4)Beigeordnete, Landrätinnen und Landräte sowie bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung (LKrO) erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 73. Lebensjahr vollenden.(5)Für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) besteht keine Altersgrenze nach § 25 BeamtStG.
§ 37 Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit(1)Zeiten, während der Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt haben, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.(2)Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben.(3)Werden sie erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 38 Ruhestand von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der Amtszeit(1)Bei hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Beigeordneten sowie Landrätinnen und Landräten tritt in den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das 60. Lebensjahr an die Stelle des 63. Lebensjahrs.(2)Geben sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, treten sie nicht nach § 37 Abs. 1 in den Ruhestand.(3)Absatz 2 gilt nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete sowie Landrätinnen und Landräte, die am Tage der Beendigung der Amtszeit(4)Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.
§ 39 Hinausschiebung der AltersgrenzeDer Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.
§ 40 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag(1)Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 60. Lebensjahr an die Stelle des 63. Lebensjahrs nach Satz 1 Nr. 1.(2)Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 60. Lebensjahr an die Stelle des 65. Lebensjahres nach Satz 1.
§ 41 Altersgrenzen für die Verabschiedung(1)Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Beamtenstatusgesetzes für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.(2)Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
§ 42 Einstweiliger Ruhestand(1)Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die ein Amt im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 BeamtStG bekleiden, sind(2)Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG ist nur zulässig, wenn aus Anlass der Umbildung oder Auflösung der Behörde Planstellen eingespart werden.(3)Bei Umbildung von Körperschaften nach § 26 ist § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG entsprechend anzuwenden.(4)Durch Rechtsvorschrift kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.(5)Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen für die erneute Berufung von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.(6)Für nach Absatz 3 oder nach § 31 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG entsprechend.
§ 43 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung(1)Beamtinnen und Beamte können als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.(2)Die Dienstunfähigkeit nach diesem Absatz wird amts- oder polizeiärztlich festgestellt.(3)Von der Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt nach § 26 Abs. 2 BeamtStG oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG übertragen werden kann.(4)Bei der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 BeamtStG ist § 27 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden.(5)Der Dienstherr hat die Kosten für Maßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Absatz 4 BeamtStG zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen.
§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit(1)Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.(2)Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
§ 45 Form, Zuständigkeit(1)Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.(2)für die Versetzung in den Ruhestand nach § 40 von Lehrerinnen und Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.(3)Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass die Versetzung von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
§ 46 Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands(1)Für die begrenzte Dienstfähigkeit gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2)Der einstweilige Ruhestand beginnt abweichend von Absatz 1, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.(3)Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.
§ 47 Diensteid(1)So wahr mir Gott helfe.«(2)Der Eid kann auch ohne die Worte »So wahr mir Gott helfe« geleistet werden.(3)Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter die Ablegung des vorgeschriebenen Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, können anstelle der Worte »Ich schwöre« auch die Worte »Ich gelobe« oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.(4)Die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 48 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit(1)§ 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung.(2)Für andere Beamtinnen und Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 49 Anträge, Beschwerden, Vertretung(1)Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.(2)Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.(3)Beamtinnen und Beamte können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 50 FortbildungBeamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen nach Möglichkeit gefördert werden und vor allem Gelegenheit erhalten, ihre Eignung auf höher bewerteten Dienstposten zu beweisen.
§ 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis(1)Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen.(2)Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens regeln, insbesondere(3)Das Innenministerium, das Justizministerium und das Kultusministerium können für bestimmte Berufsgruppen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils abweichende Regelungen treffen.(4)Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.(5)Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.
§ 52 Befreiung von AmtshandlungenBeamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Personen richten, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.
§ 53 Ärztliche Untersuchungen, Genetische Untersuchungen und Analysen(1)Auf die Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.(2)Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis bezüglich des Untersuchungsergebnisses an die die Untersuchung oder Beobachtung veranlassende Stelle hinzuweisen.(3)Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten eine Kopie der Mitteilung an die Personalverwaltung, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen.(4)Genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Beamtinnen und Beamten sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis unzulässig, insbesondere(5)Die §§ 7 bis 16 des Gendiagnostikgesetzes gelten entsprechend.(6)Die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen darf weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden.
§ 54 Wohnung, Aufenthaltsort(1)Die aktuelle Anschrift ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.(2)Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen.(3)Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.(4)Beamtinnen und Beamte können angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres Dienstorts aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern.
§ 55 Dienstkleidung, Kennzeichnungspflicht, Erscheinungsbild(1)Für Beamtinnen und Beamte des Landes erlässt die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium diese Bestimmungen.(2)Das Innenministerium kann für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 1 und 3, das Justizministerium für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 2 und Nummer 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist.(3)erlassen.(4)§ 39 Satz 2 BeamtStG gilt entsprechend.(5)Das Innenministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach diesem Absatz durch Verwaltungsvorschrift.(6)Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen.
§ 56 Amtsbezeichnung(1)Er kann einer Beamtin oder einem Beamten eine andere als die für ihr oder sein Amt vorgesehene Amtsbezeichnung verleihen.(2)D.«) nur führen, wenn das neue Amt einer Besoldungsgruppe mit geringerem Grundgehalt angehört als das bisherige Amt.(3)Werden sie erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(4)Werden entlassene Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der früheren Amtsbezeichnung nach § 32 Abs. 2 erlaubt worden ist, erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 57 Verschwiegenheitspflicht(1)Die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt nicht, soweit gegenüber einem bestellten Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.(2)Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr auf andere Weise Kenntnis von der Identität der Informationsgeber erhält.
§ 58 Nichterfüllung von PflichtenBei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft
§ 59 Pflicht zum Schadenersatz(1)Hat der Dienstherr Dritten Schadenersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne dieser Verjährungsvorschriften erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherr anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(2)Leisten Beamtinnen und Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser Ersatzansprüche gegen Dritte, gehen die Ersatzansprüche auf die Beamtinnen und Beamten über.
§ 59a Rückforderung von LeistungenFür die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, ist § 15 Absatz 2 LBesGBW entsprechend anzuwenden.
§ 60 Nebentätigkeit(1)Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.(2)Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
§ 61 Nebentätigkeiten auf Verlangen(1)Satz 1 gilt entsprechend für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Übernahme der Nebentätigkeit zur Wahrung dienstlicher Interessen erforderlich ist.(2)Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Verursachung des Schadens auf Weisung einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.(3)Beamtinnen und Beamte haben Nebentätigkeiten, die auf Verlangen ausgeübt werden, mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihrem Dienstherrn zu beenden, soweit nichts anderes bestimmt wird.
§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1)Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 genannten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.(2)Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit(3)Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit die Zeit tritt, die dem Umfang eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstags der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers entspricht.(4)Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form des Antrags treffen.(5)Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.(6)Eine allgemein als erteilt geltende Genehmigung erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1.(7)Die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§ 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1)Nicht genehmigungspflichtig sind(2)§ 62 Abs. 4 gilt entsprechend.(3)Eine Anzeigepflicht für eine oder mehrere Nebentätigkeiten nach Absatz 2 besteht nicht, wenn(4)§ 62 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 64 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten(1)Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden.(2)Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten oder nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen.(3)Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.(4)Er kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über eine ausgeübte Nebentätigkeit erteilt und die erforderlichen Nachweise führt.
§ 66 Tätigkeit nach Beendigung des BeamtenverhältnissesEine Untersagung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
§ 67 Arbeitszeit(1)Dabei sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Artikel 6 einschließlich Mehrarbeit ist ein Zeitraum von vier Monaten, unbeschadet von Abweichungen und Ausnahmen nach Kapitel 5, zugrunde zu legen.(2)Den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können, sind die Listen zur Verfügung zu stellen sowie auf deren Ersuchen darüber Auskunft zu geben, welche Beamtinnen und Beamten in eine nach Satz 2 verlängerte Arbeitszeit eingewilligt haben.(3)abweichende oder ergänzende Regelungen treffen, wenn dies die besonderen arbeitsorganisatorischen Verhältnisse erfordern.
§ 68 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit(1)Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.(2)Wird eine ärztliche oder amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt angeordnet, hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.(3)Können infolge lang andauernder Krankheit dienstunfähige Beamtinnen und Beamte nach ärztlicher Feststellung ihren Dienst stundenweise verrichten und durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, kann mit Einverständnis der Beamtinnen und Beamten widerruflich und befristet festgelegt werden, dass in geringerem Umfang als die regelmäßige Arbeitszeit Dienst zu leisten ist.
§ 69 Teilzeitbeschäftigung(1)tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(1a)kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im festgelegten Umfang, der jedoch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss, bewilligt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 vorgesehen ist.(2)Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(3)Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann während der Elternzeit nach Satz 1 eine Teilzeitbeschäftigung im festgelegten Umfang, der jedoch mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen muss, bewilligt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 vorgesehen ist.(4)Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(5)Mehrere Freistellungsjahre können zusammengefasst werden.(6)Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.(7)Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr nach Absatz 5 ist zu widerrufen(8)Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.(9)Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist nach Maßgabe der §§ 60 bis 65 zulässig.(10)Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 70 Altersteilzeit(1)Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch 60 Prozent der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn(2)Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell müssen Beamtinnen und Beamte unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 40 stellen werden.(3)§ 69 Abs. 9 Satz 6, Abs. 10 und § 75 gelten entsprechend.
§ 72 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge(1)tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2)Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit darf Urlaub nach Satz 1 nicht bewilligt werden.(3)§ 69 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 und 6 gilt entsprechend.(4)Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind.
§ 73 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub(1)Satz 1 findet bei Urlaub nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.(2)Der Bewilligungszeitraum kann bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schuljahrs, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
§ 74 Pflegezeiten(1)Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind auf Verlangen nachzuweisen.(2)Der beantragten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist zu entsprechen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(3)Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.(4)Urlaub unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes bewilligt werden, das an einer Erkrankung nach Satz 1 leidet, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; der Urlaub kann nur von einem Elternteil beantragt werden.(5)§ 69 Absatz 9 Satz 6 findet Anwendung.(6)Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen entsprechend.(7)Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.(8)Die Landesregierung regelt im Übrigen durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.
§ 75 Benachteiligungsverbot(1)Satz 1 gilt für Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Telearbeit und Urlaub von längerer Dauer entsprechend.(2)Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 76 Mutterschutz, ElternzeitDie Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
§ 77 Arbeitsschutz(1)Für Beamtinnen und Beamte gelten die aufgrund von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.(2)In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.(3)Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 78 Beihilfe(1)Den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen wird zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen.(1a)Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.(2)Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken.(2a)In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Ausnahmen von der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale geregelt werden(3)In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvorsorge entsprechend.(4)Die Einzelheiten zum Einsatz automationsgestützter Systeme legt das Finanzministerium fest; diese dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Festsetzung von Beihilfen gefährden könnte.
§ 78a Pauschale Beihilfe(1)Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person, welche mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 verzichtet hat, haben auch die Hinterbliebenen ausschließlich einen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen, soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind.(2)Die pauschale Beihilfe kann auch zu einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt werden, wenn deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.(3)Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 4, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung.(4)Die Frist beginnt(5)Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen.(6)Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 sind damit abgegolten.(7)Sofern die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags der anspruchsberechtigten Person zur Krankheitskostenvollversicherung geringer als der Höchstbetrag der pauschalen Beihilfe nach Satz 1 ist, kann dieser bis zum Erreichen des Höchstbetrags der pauschalen Beihilfe mit Beiträgen der privaten Krankheitskostenvollversicherung der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 ohne Anwendung seines Absatzes 1a aufgestockt werden.(8)Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sind die Konkurrenzregelungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 78 entsprechend anzuwenden.(9)Änderungen der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge werden, soweit möglich, mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.(10)Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.(11)Die pauschale Beihilfe soll grundsätzlich durch die Beihilfestelle auf das Bezügekonto überwiesen werden, eine Barauszahlung ist nicht möglich.(12)Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Beihilfestelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 79 Heilfürsorge(1)Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule erhalten Heilfürsorge, solange sie Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge haben und nicht Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines anderen Dienstherrn oder eines Dritten oder auf truppenärztliche Versorgung besteht.(1a)Sie kann nicht widerrufen werden.(2)Weitergehende Leistungen nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge werden als Heilfürsorgeleistungen mit gewährt.(3)Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.(4)Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr kann anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewährt werden; daneben können zur Erhaltung der Gesundheit Vorsorgekuren nach den Heilfürsorgevorschriften bewilligt werden.(5)Die Kosten der Heilfürsorge oder der Leistungen nach Absatz 4 trägt der Dienstherr.(6)Hierbei können in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bestehende gesetzliche Regelungen über die Krankenversicherungskarte und die elektronische Gesundheitskarte für entsprechend anwendbar erklärt werden.(7)In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass diesen Beamtinnen und Beamten neben dem Zuschuss auch Schutzimpfungen und polizeiärztliche Betreuung gewährt sowie Vorsorgekuren bewilligt werden können.
§ 80 Ersatz von Sachschaden(1)§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend.(2)Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.(3)Ersatz wird nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte(4)Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.
§ 80a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte(1)In den Fällen des § 307, des § 331 und des § 794 Absatz 1 der Zivilprozessordnung darf die Erfüllungsübernahme einen Betrag nicht übersteigen, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist.(2)Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW oder ein Unfallausgleich nach § 50 LBeamtVGBW gezahlt wird.(3)Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.(4)Für Versorgungsberechtigte des Landes ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge bestimmte Behörde zuständig.(5)Sofern die Ombudsstelle in den Fällen des Satzes 1 oder 4 einen Härtefall feststellt, kann die vorlegende Behörde die Entschädigungszahlung in der von der Ombudsstelle festgelegten Höhe gewähren.(6)Die Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Ombudsstelle.
§ 81 Übergang des Schadenersatzanspruchs(1)Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.(2)Absatz 1 gilt für die Anspruchinhaberinnen und Anspruchinhaber auf Altersgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg und deren Hinterbliebene entsprechend.
§ 82 Dienstjubiläum(1)Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Dienstzeit(2)Zeiten nach § 34 LBesGBW gelten nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.(3)Für die am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamtinnen und Beamten bleibt die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend; nach dem 31. Dezember 2000 werden nur noch Zeiten im Sinne von Absatz 2 oder entsprechenden früheren Regelungen berücksichtigt.(4)Treten Beamtinnen und Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, gilt die für ein Jubiläum erforderliche Dienstzeit auch dann als erfüllt, wenn sie um höchstens 182 Tage unterschritten wird.(5)Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 83 Verarbeitung(1)Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie zur Sicherstellung des Datenschutzes (§ 3 LDSG) finden entsprechende Anwendung.(2)Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten über Heilfürsorge und Heilverfahren.(3)Sonstige Untersuchungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung für die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.(4)Absatz 1 gilt für die nach §§ 77 und 96 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg zuständigen Stellen entsprechend.