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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Vierter Teil — Versetzung, Abordnung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§§ 24 - 30)

§ 29 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 26 bis 28 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 28
29
§ 30