§ 23 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten
(1)Die Ministerien können Laufbahnbefähigungen nach Satz 1 für Laufbahnen ihres Geschäftsbereichs allgemein anerkennen.
(2)Die Ministerien können bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung Ausgleichs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine zusätzliche Berufserfahrung festlegen.
(3)Gibt es kein Amt mit gleich hohem Grundgehalt, darf das nächsthöhere Amt der gleichen Laufbahngruppe verliehen werden.
1.eine Probezeit bei einem anderen Dienstherrn abgeleistet wurde oder auf eine Mindestprobezeit aus Gründen verzichtet wurde, die § 19 Abs. 5 Satz 3 entsprechen und
2.die Vorschriften über Beförderungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.
(4)§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5)Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1.Kirchenbeamtenverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
2.Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger oder
3.hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband,