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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Dritter Teil — Laufbahnen (§§ 14 - 23)

§ 14 Laufbahn

(1)Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2)Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

1.Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 8 bis A 10,

2.Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

3.Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung B.

§ 13
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§ 15