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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 2. Abschnitt — Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 60 - 66)

§ 64 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten

(1)Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden.

(2)Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten oder nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen.

(3)Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

1.im öffentlichen Dienst ausgeübte oder

2.auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte

(4)Er kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über eine ausgeübte Nebentätigkeit erteilt und die erforderlichen Nachweise führt.

§ 63
64
§ 65