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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 2. Abschnitt — Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 60 - 66)

§ 60 Nebentätigkeit

(1)Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

(2)Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

1.öffentliche Ehrenämter und

2.unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften.

§ 59a
60
§ 61