§ 60 Nebentätigkeit
(1)Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.
(2)Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
1.öffentliche Ehrenämter und
2.unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften.