§ 47 Diensteid
(1)So wahr mir Gott helfe.«
(2)Der Eid kann auch ohne die Worte »So wahr mir Gott helfe« geleistet werden.
(3)Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter die Ablegung des vorgeschriebenen Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, können anstelle der Worte »Ich schwöre« auch die Worte »Ich gelobe« oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4)Die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.