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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 2. Abschnitt — Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 60 - 66)

§ 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1)Nicht genehmigungspflichtig sind

1.unentgeltliche Nebentätigkeiten mit Ausnahme

a)der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

b)des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

2.die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

3.schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

4.mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und

5.Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2)§ 62 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)Eine Anzeigepflicht für eine oder mehrere Nebentätigkeiten nach Absatz 2 besteht nicht, wenn

1.die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und

2.die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.

(4)§ 62 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

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