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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 2. Abschnitt — Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 60 - 66)

§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1)Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 genannten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.

(2)Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann oder

2.die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann oder

3.zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder

4.sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

(3)Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit die Zeit tritt, die dem Umfang eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstags der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers entspricht.

(4)Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form des Antrags treffen.

(5)Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

(6)Eine allgemein als erteilt geltende Genehmigung erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1.

1.die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,

2.die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,

3.die Nebentätigkeiten in der Freizeit ausgeübt werden und

4.kein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.

(7)Die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 61
62
§ 63