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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Fünfter Teil — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 31 - 46)
  3. 3. Abschnitt — Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit (§§ 36 - 46)

§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1)Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.

(2)Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

§ 43
44
§ 45