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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Fünfter Teil — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 31 - 46)
  3. 3. Abschnitt — Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit (§§ 36 - 46)

§ 45 Form, Zuständigkeit

(1)Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2)für die Versetzung in den Ruhestand nach § 40 von Lehrerinnen und Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.

1.die Ministerien und die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche:

a)für die Versetzung in den Ruhestand und den einstweiligen Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15 mit Ausnahme der Akademischen Direktorinnen und Direktoren, A 15 mit Amtszulage und von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 sowie von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen W 3 und C 4, soweit diese dem Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums angehören und keine hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind,

b)für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit der Ministerpräsident zuständig wäre oder soweit die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die Kunsthochschulen oder die Duale Hochschule im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 zuständig wären,

c)für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit der Ministerpräsident zuständig wäre.

2.die oberen Schulaufsichtsbehörden:

(3)Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass die Versetzung von Beamtinnen und Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

§ 44
45
§ 46