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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 4. Abschnitt — Fürsorge und Schutz (§§ 75 - 82)

§ 81 Übergang des Schadenersatzanspruchs

(1)Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(2)Absatz 1 gilt für die Anspruchinhaberinnen und Anspruchinhaber auf Altersgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg und deren Hinterbliebene entsprechend.

§ 80a
81
§ 82