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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 4. Abschnitt — Fürsorge und Schutz (§§ 75 - 82)

§ 80a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte

(1)In den Fällen des § 307, des § 331 und des § 794 Absatz 1 der Zivilprozessordnung darf die Erfüllungsübernahme einen Betrag nicht übersteigen, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist.

(2)Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW oder ein Unfallausgleich nach § 50 LBeamtVGBW gezahlt wird.

(3)Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4)Für Versorgungsberechtigte des Landes ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge bestimmte Behörde zuständig.

(5)Sofern die Ombudsstelle in den Fällen des Satzes 1 oder 4 einen Härtefall feststellt, kann die vorlegende Behörde die Entschädigungszahlung in der von der Ombudsstelle festgelegten Höhe gewähren.

(6)Die Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Ombudsstelle.

§ 80
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§ 81