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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 4. Abschnitt — Fürsorge und Schutz (§§ 75 - 82)

§ 80 Ersatz von Sachschaden

(1)§ 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend.

(2)Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3)Ersatz wird nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder

2.das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat.

(4)Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.

§ 79
80
§ 80a