§ 37 Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit
(1)Zeiten, während der Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt haben, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.
1.eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 21 LBeamtVGBW von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
2.als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
3.als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht und das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Werden sie erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.