§ 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1)Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen.
(2)Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens regeln, insbesondere
1.die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung,
2.den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale und deren Gewichtung zueinander,
3.ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
4.den Beurteilungsmaßstab, insbesondere die Festlegung von Richtwerten, und
5.Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aufgrund einer Altersgrenze, für bestimmte Statusämter oder aufgrund besonderer persönlicher Umstände der Beamtinnen und Beamten.
(3)Das Innenministerium, das Justizministerium und das Kultusministerium können für bestimmte Berufsgruppen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils abweichende Regelungen treffen.
(4)Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.
(5)Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.