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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 1. Abschnitt — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 47 - 59a)

§ 52 Befreiung von Amtshandlungen

Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Personen richten, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.

§ 51
52
§ 53