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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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§ 2