§ 25 Abordnung
(1)Die Abordnung kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise erfolgen.
(2)Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht.
(3)Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
1.im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
(4)Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(5)§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt bei einer Abordnung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in den Bereich des Bundes entsprechend.