§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1)Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können die Befähigung für eine Laufbahn erwerben
1.und Bestehen der Laufbahnprüfung,
a)durch einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
b)in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
2.durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn und
a)eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder
b)eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt,
3.durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21,
4.durch Aufstieg nach § 22,
5.aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung; das Nähere hierzu regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme von § 12 Absatz 7, § 13 Absatz 8 und § 16 keine Anwendung.
(2)§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.
(3)Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
1.sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens acht Jahre erforderlich,
2.sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und
3.es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben.
(4)Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.
(5)Die Auszubildenden erhalten nach § 88 LBesGBW Unterhaltsbeihilfen.