paragraphen.online

  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 1. Abschnitt — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 47 - 59a)

§ 55 Dienstkleidung, Kennzeichnungspflicht, Erscheinungsbild

(1)Für Beamtinnen und Beamte des Landes erlässt die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium diese Bestimmungen.

(2)Das Innenministerium kann für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 1 und 3, das Justizministerium für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 2 und Nummer 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist.

1.die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes,

2.die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Werkdienstes im Justizvollzug,

2a.die Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes,

3.die technischen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule,

4.die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,

(3)erlassen.

1.die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses und

2.Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung

(4)§ 39 Satz 2 BeamtStG gilt entsprechend.

(5)Das Innenministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach diesem Absatz durch Verwaltungsvorschrift.

(6)Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 54
55
§ 56