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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Zweiter Teil — Beamtenverhältnis (§§ 6 - 13)

§ 12 Rücknahme der Ernennung

Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

§ 11
12
§ 13