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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Zweiter Teil — Beamtenverhältnis (§§ 6 - 13)

§ 6 Beamtenverhältnis auf Probe

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

§ 5
6
§ 7