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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 3. Abschnitt — Arbeitszeit und Urlaub (§§ 67 - 74)

§ 72 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

(1)tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

1.ein Kind unter 18 Jahren oder

2.eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen

(2)Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit darf Urlaub nach Satz 1 nicht bewilligt werden.

1.bis zur Dauer von sechs Jahren oder

2.nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands

(3)§ 69 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4)Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Gründe nach Absatz 1 weggefallen sind.

§ 71
72
§ 73