§ 1 Anwendungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
(2)Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,