§ 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz
(1)Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2)Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.
(3)Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.