§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1)Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
1.der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
2.die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3.die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
5.die Leistung gestundet worden ist.
(2)Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3)Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
(4)Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
1.Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder
2.Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.