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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 22b Weitere Vermögensermittlung

(1)Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.

1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber der Vollstreckungsschuldner bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 23. Juli 2021 geltenden Fassung;

2.Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a der Abgabenordnung in der am 25. Mai 2018 geltenden Fassung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung, abzurufen;

3.Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der am 28. Juli 2021 geltenden Fassung.

1.die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und

a)die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,

b)die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldner bekannt ist, oder

c)die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldner bekannt ist;

2.die Vollstreckungsschuldner ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommen oder

3.bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

(2)Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

§ 22a
22b
§ 23