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Gliederung
Gliederung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen
(§§
2
-
67-70
)
Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
(§§
27
-
57
)
Unterabschnitt 2 — Vollstreckung in Sachen
(§§
31
-
44
)
§ 42 Besondere Verwertung
Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.
§ 41
42
§ 43