§ 78 Übergangsvorschriften
Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben.