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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Kosten (§§ 74 - 74b)

§ 74 Kosten der Vollstreckung wegen Geldforderungen

(1)Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlungen vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2)Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4)Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

(5)Auslagen sind insbesondere auch solche Beträge im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die von Vollstreckungsbehörden oder von Vollstreckungsgläubigern Gerichtsvollziehern nach dem Justizkostengesetz zu zahlen sind.

§ 73
74
§ 74a