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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Kosten (§§ 74 - 74b)

§ 74a Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

(1)Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2)Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

§ 74
74a
§ 74b