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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Kosten (§§ 74 - 74b)

§ 74b Verordnungsermächtigung

(1)Das für Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Verwaltungskostenrecht zuständigen Ministerium die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen.

(2)Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren sowie Gebühren für die Vollstreckungsankündigung und für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(3)Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen sind die Gebührensätze nach dem Verwaltungsaufwand oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen zu bemessen.

§ 74a
74b
§ 75