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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 2 — Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 71 - 73)

§ 73 Öffentlich-rechtliche Verträge

Die §§ 71 und 72 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten und der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.

§ 72
73
§ 74