§ 72 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen
(1)Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.
(2)Für das Verfahren gelten die §§ 478 bis 480, 802f Abs. 4, die §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.