§ 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum
(1)Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2)Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(3)Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.
(4)§ 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.