§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung
(1)Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch Sachverständige abzuschätzen.
(1a)Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, soll die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes ermöglicht werden.
1.die Versteigerungsplattform,
2.den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
3.die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
4.Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5.die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
6.die Anonymisierung der Angaben zur Person von Vollstreckungsschuldnern vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der bietenden Personen und
7.das sonstige Verfahren.
(2)Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldner.