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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 2 — Vollstreckung in Sachen (§§ 31 - 44)

§ 37 Mindestgebot

(1)Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2)Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.

§ 36
37
§ 38