§ 36 Zuschlag
(1)§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2)Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch den Erstehern übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.
(3)Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.
(4)Soweit Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit sind, gilt der Betrag als von den Vollstreckungsschuldnern an die Vollstreckungsgläubiger gezahlt.