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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 13 Niederschrift

(1)Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)Die Niederschrift muss enthalten:

1.Ort und Zeit der Aufnahme,

2.den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,

3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

4.die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

5.die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder der Vollstreckungsbeamtin.

(3)Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(4)In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung.

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