§ 13 Niederschrift
(1)Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)Die Niederschrift muss enthalten:
1.Ort und Zeit der Aufnahme,
2.den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
5.die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder der Vollstreckungsbeamtin.
(3)Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(4)In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung.