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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 26)

§ 7 Vollstreckungshilfe

(1)Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist.

(1a)Als Vollstreckungshilfe gilt nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch Verbandsgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden.

(2)Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(3)Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

§ 6
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§ 7a