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  1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 1 — Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 2 - 67-70)
  3. Abschnitt 2 — Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 27 - 57)
  4. Unterabschnitt 3 — Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 45 - 57)

§ 51 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1)Zugunsten der Drittschuldner gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung den Vollstreckungsschuldnern gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldner hiervon erfahren.

(2)Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(3)Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(4)Haben Dritte die Urkunden, so können Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsbehörden auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe geltend machen.

(5)Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22a selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.

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