§ 52 Erklärungspflicht der Drittschuldner
(1)Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
1.ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit seien zu zahlen,
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
1.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist und
2.ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob die Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt sind.
(2)Das einzelne Zwangsgeld darf 2 500 Euro nicht übersteigen.
(3)Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.