§ 50 Einziehungsverfügung
(1)§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3)Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gelten § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigern Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.