§ 7b Kosten der Vollstreckungshilfe
(1)Kostenansprüche der ersuchten Behörde gehen Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.
(2)Gegenseitigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn bei länderübergreifender Vollstreckungshilfe nach dem Recht der ersuchenden Vollstreckungsbehörde eine von Satz 1 abweichende, für Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 6 nachteilige Kostenregelung besteht.
(3)Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.
a)je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes und
b)die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten
(4)Die Kostenregelungen nach Absätzen 1 und 3 gelten auch, wenn die Vollstreckungszuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen wird.
(5)Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. a gelten nicht als Auslagen der ersuchenden Behörde.
(6)Soweit eine ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.