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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Erster Teil

Der Rechtsanwalt

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§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1)Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2)Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1)Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2)Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3)Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Zweiter Teil

Zulassung und allgemeine Vorschriften

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Erster Abschnitt

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5 (weggefallen)

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§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 7 Versagung der Zulassung

Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

§ 8 (weggefallen)

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§ 9 (weggefallen)

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§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

§ 11 (weggefallen)

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§ 12 Zulassung

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2)Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

(3)Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4)Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.

§ 12a Vereidigung

(1)„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

(2)Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3)Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4)„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

(5)Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“ die Wörter „einer Rechtsanwältin“.

(6)Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.

(7)Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

§ 13 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1)Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

(3)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

(4)Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1)Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2)Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3)Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 16 (weggefallen)

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§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1)Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2)R.“ abgekürzt werden kann.

(3)Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

Zweiter Abschnitt

Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

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§ 18 (weggefallen)

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§§ 19 bis 21 (weggefallen)

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§ 22 (weggefallen)

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§ 23 (weggefallen)

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§ 24 (weggefallen)

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§§ 25 und 26 (weggefallen)

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§ 27 Kanzlei

(1)Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2)Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3)Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

§ 28 (weggefallen)

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§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

(1)Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3)(weggefallen)

(4)(weggefallen)

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

(1)Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3)Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter

(1)Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2)An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(3)Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

(1)Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(2)Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3)Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:

(4)Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

(5)Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.

(6)Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(7)Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1)Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2)Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

(3)Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4)Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5)Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6)Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7)Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1)Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2)Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft.

(3)Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.

(4)Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5)Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.

§ 31d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

Dritter Abschnitt

Verwaltungsverfahren

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§ 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze

(1)Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2)§ 10 bleibt unberührt.

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1)Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3)Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

§ 34 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1)Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2)Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

(3)Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

§ 37 Ersetzung der Schriftform

Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

§§ 38 bis 42 (weggefallen)

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Dritter Teil

Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

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Erster Abschnitt

Allgemeines

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§ 43 Allgemeine Berufspflicht

Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a Grundpflichten

(1)Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2)Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3)Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4)Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5)Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6)Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7)Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 43b Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 43c Fachanwaltschaft

(1)Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2)Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3)Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4)Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1)Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

(2)Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

(3)Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4)Der Hinweis muss

(5)Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1)Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2)Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3)In ihm ist

(4)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6)Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7)Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8)Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht

(1)Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

(2)Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1)Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

(2)Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.

(3)Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.

§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1)Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2)Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3)Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

(4)Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5)Diese umfassen auch

(6)Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1)Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2)Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3)Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4)Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1)Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.

(2)Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

(3)Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4)§ 57 gilt entsprechend.

§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.

(2)In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.

(3)Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.

(4)Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.

(5)Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

(6)§ 30 gilt entsprechend.

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

(1)Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2)Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3)(weggefallen)

§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

(1)Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

(2)Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1)Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2)§ 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1)Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2)Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49b Vergütung

(1)Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2)Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3)Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4)Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5)Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

§ 49c Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

§ 50 Handakten

(1)Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2)Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3)Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5)In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung

(1)Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2)Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3)Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

(4)Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5)Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6)Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7)Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8)(weggefallen)

§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1)Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2)Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

§ 53 Bestellung einer Vertretung

(1)Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

(2)In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3)Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4)Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5)Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 54 Befugnisse der Vertretung

(1)Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2)Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3)Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4)Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1)Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2)Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3)Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4)Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5)Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1)Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2)Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3)Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1)Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2)Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(3)§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

§ 58 Mitgliederakten

(1)Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2)Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3)Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4)Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5)Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6)Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

§ 59 Ausbildung von Referendaren

Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

§ 59a Satzungskompetenz

(1)Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2)Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

(3)Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4)Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

Zweiter Abschnitt

Berufliche Zusammenarbeit

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§ 59b Berufsausübungsgesellschaften

(1)Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2)Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1)Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2)Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1)Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2)§ 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4)Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5)Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(6)Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1)Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2)Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3)Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4)Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

(5)Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 59f Zulassung

(1)Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2)Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3)Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4)Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

(1)§ 57 gilt entsprechend.

(2)Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3)Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4)Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

(1)Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2)§ 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

(5)Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6)§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1)Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2)Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3)Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4)Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5)Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

(1)Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.

(2)Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3)Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4)Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5)An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt

(6)Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7)Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis

Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

(1)Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

(2)Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(3)Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1)Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2)§ 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4)Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5)Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung

(1)Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2)Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3)Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

(1)Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.

(2)Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.

(3)Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4)Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

§ 59q Bürogemeinschaft

(1)Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2)Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3)Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4)§ 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.

Vierter Teil

Die Rechtsanwaltskammern

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Erster Abschnitt

Allgemeines

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§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

(1)Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2)Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

(3)Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

§ 61 (weggefallen)

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§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1)Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2)Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.