§ 59b Berufsausübungsgesellschaften
(1)Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2)Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.
1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.Europäische Gesellschaften und
3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.