§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1)Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2)Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.