§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1)Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2)R.“ abgekürzt werden kann.
(3)Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.