§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.