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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 38-42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

§ 3
4
§ 5